FICHTELGEBIRGSVEREIN Ortsverein Tröstau GEMEINSCHAFT – HEIMAT – NATUR

Satzung

Satzung

für den Ortsverein Tröstau im Fichtelgebirgsverein e.V.

 

§ 1

Name und Sitz

Der Ortsverein führt den Namen: FGV Ortsverein  Tröstau e.V.

Der Ortsverein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hof eingetragen.

Der Ortsverein hat seinen Sitz in Tröstau.

 

§ 2

Vereinszweck

1.   Zweck des Vereins ist es,

–       die Liebe zur Heimat und das Verständnis für die Besonderheiten des Fichtelgebirges und seines Umlandes zu wecken

–       Heimatkunde und Brauchtum zu pflegen

–       das Wandern und alle weiteren natur- und umweltverträglichen Sportarten zu fördern

–       die Natur vor störenden Eingriffen zu schützen, um sie dem Menschen zur Erholung und als naturnahen Lebensraum zu erhalten und dabei

–       dem Umwelt-, Klima- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege vorrangige Bedeutung einzuräumen

–       die Familien- und Jugendarbeit zu fördern.

 

2.   Mittel hierzu sind insbesondere:

–        Pflege des Wanderns und weitere naturverträgliche Sport- und Freizeitaktivitäten

–        Betreuung und digitale Erfassung von Wanderwegen 

–        Errichtung und Unterhaltung von Felsbesteigungsanlagen, Aussichtstürmen sowie Unterhalt und Pflege eines Vereinsheimes

–        Naturschutzarbeit und Landschaftspflege

–        Förderung der heimischen Kultur, des Denkmalschutzes, der Museumsarbeit, der Heimat- und Brauchtumspflege sowie des Heimatschrifttums

–        Familien- und Jugendarbeit

       All diese Bereiche sind nachhaltig und mit Rücksicht auf den Klimaschutz zu betreiben.

 

3.   Der Verein steht auf dem Boden demokratischer Grundsätze und ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.      Sämtliche Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann im Rahmen des Haushaltsplanes eine angemessene Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese unterliegt der Aufzeichnungspflicht.

 

§ 4

Ortsverein und Hauptverein

Der Ortsverein ist Mitglied im Fichtelgebirgsverein e.V. (Hauptverein mit dem Sitz in Wunsiedel) und unterliegt damit der Satzung dieses Vereins.

 

§ 5

Mitgliedschaft

1.      Der Ortsverein hat Vollmitglieder, Ehegattenmitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder. Der Jahresbeitrag für Familien und Alleinerziehende wird gesondert geregelt.

2.      Vereine, Gesellschaften und Körperschaften können Mitglied des Ortsvereins werden. Durch deren Beitritt erlangen jedoch ihre Angehörigen keine Mitgliedschaft im  Ortsverein.

3.      Die Mitglieder des Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins mit Sitz in Wunsiedel. Im Falle der Auflösung des Ortsvereins werden die bisher mittelbaren zu direkten Mitgliedern des Hauptvereins, sofern sie nicht zu einem anderen Ortsverein wechseln. Das Nähere regelt die Mitgliedschafts- und Beitragsordnung des Hauptvereins.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft. Der Beitritt wird wirksam, sofern nicht binnen zwei Monaten eine schriftliche Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft erfolgt.

2.      Will ein anderer Ortsverein des Fichtelgebirgsvereins mit dem Ortsverein Tröstau fusionieren, so bedarf es zur Aufnahme dieser neuen Mitglieder keiner gesonderten Beitrittserklärung. Sofern die Mitgliederversammlung zustimmt, werden dessen Mitglieder durch eine zu beantragende Sammelmitgliedschaft automatisch Mitglied des Ortsvereins Tröstau.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      Jedes Mitglied soll sich tatkräftig für die Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen. Es soll nach Möglichkeit aktiv im Verein mitwirken.

2.      Die Mitglieder des Ortsvereins haben die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Bei Austritt während eines Jahres ist der volle Jahresbeitrag fällig.

3.      Jugend- und Ehegattenmitglieder sowie Familien und Alleinerziehende entrichten ermäßigte Beiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.      Jugendliche Mitglieder ab 14 Jahren haben ein Mitsprache- und Antragsrecht. Mitglieder ab 16 Jahren haben zusätzlich das Stimmrecht. Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben auch das passive Wahlrecht.

5.      Das Mitglied kann sein Stimm-, Antrags- und Wahlrecht nur in der Mitgliederversammlung seines Ortsvereins ausüben. In der Hauptversammlung des Fichtelgebirgsvereins e. V. (Hauptverein mit Sitz in Wunsiedel) hat das Mitglied lediglich ein Mitspracherecht bei den Beratungen.

 

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ortsverein.

2.      Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3.      Mitglieder, welche sich ehrenrührige Handlungen zuschulden kommen lassen oder absichtlich in grober Weise gegen die Zwecke des Vereins oder Bestimmungen der Satzung verstoßen, können durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zur Beschwerde bei der Vorstandschaft des Hauptvereins zu, welche endgültig entscheidet.

 

§ 9

Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen

1.      Die Vorstandschaft des Ortsvereins kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Beirats die Ehrenmitgliedschaft an verdiente Personen verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2.      Langjährigen Mitgliedern und solchen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, wird im Ortsverein eine Ehrung nach der von der Hauptversammlung beschlossenen Ehrenordnung zuteil.

 

§ 10

Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

1.      die Vorstandschaft

2.      die jährliche Mitgliederversammlung

3.      der Beirat

 

§ 11

Die Vorstandschaft

Für alle Amtsträger wird in dieser Satzung die männliche Form verwendet, sämtliche Ämter stehen allen Personen geschlechtsunabhängig und  gleichberechtigt offen.

1.      Die Vorstandschaft besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden

b)      seine Stellvertreter

c)      dem Kassier

d)      dem Schriftführer

e)      dem Jugendgruppenleiter

2.      Die Mitgliederversammlung kann weitere Amtsträger in die Vorstandschaft berufen.

3.      Vorstand des Ortsvereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter.  Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

4.      Der Vorsitzende ist der organisatorische Leiter des Ortsvereins und der Repräsentant nach außen. Er ist in dieser Eigenschaft auch Vermittler zwischen dem Ortsverein und dem Hauptverein. Er vertritt den Ortsverein in der vom Hauptverein abgehaltenen Hauptversammlung und in der Versammlung der Ortsvorsitzenden. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Ortsvereins und der Organe des Hauptvereins, soweit letztere seinen Ortsverein betreffen, verantwortlich.

5.      Personenbezogene Daten werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern der Vorstandschaft gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes nur für satzungsgemäße Zwecke genutzt.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Ortsvereins. Sie ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal im 1. Halbjahr einzuberufen. Kommt der Vorsitzende der Verpflichtung zur Einberufung der jährlich vorgeschriebenen Mitgliederversammlung nicht nach, so kann der Vorsitzende des Hauptvereins diese einberufen, wenn der Vorsitzende des Ortsvereins nach einmaliger Aufforderung die Einberufung unterlässt.

2.      Die Mitgliederversammlung ist für die Behandlung besonders wichtiger und grundlegender Vereinsangelegenheiten zuständig. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a)      Wahl der Vorstandschaft

b)      Wahl der Rechnungsprüfer

c)      Wahl der Warte bzw. Leiter der Referate

d)      Satzungsänderungen

e)      Erwerb und Verkauf von Grundstücken

f)       Aufnahme von Darlehen

g)      Festsetzung des Ortsvereinszuschlags zum Mitgliedsbeitrag des Hauptvereins,

h)      Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

i)        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

j)        Abstimmung über fristgerecht eingereichte Anträge

3.      Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in ortsüblicher Weise (schriftlich und auf der Homepage) mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Einladungen sind auch digital zulässig.

4.      Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung bei der Vorstandschaft eingegangen sein. Verspätet eingegangene oder erst in der Versammlung gestellte Anträge werden nur beraten und entschieden, wenn die Mitgliederversammlung sie durch Beschluss zulässt.

5.      Die Versammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins über Abstimmung, Wahlen und das Anfertigen der Niederschrift entsprechend.

6.      Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen.

 

§ 13

Beirat

1.      Der Beirat besteht aus der Vorstandschaft sowie dem Wanderwart, dem Wegewart, dem Naturschutzwart, dem Familienbeauftragten, dem Hauswart, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit sowie der Leiterin der Frauengruppe.

2.      Die Vorstandschaft des Ortsvereins kann weitere Beiräte ernennen.

3.      Beiratssitzungen (Monatsversammlungen) sollen alle zwei Monate abgehalten werden. Bei Bedarf können diese Sitzungen monatlich durchgeführt werden. Zu den Beiratssitzungen ergehen Einladungen in schriftlicher bzw. digitaler Form. Abstimmungsberechtigt sind alle dem Beirat angehörenden bzw. ernannten Mitglieder. Vereinsmitglieder können als Zuhörer bei den Beiratssitzungen anwesend sein, dürfen aber nicht an Abstimmungen teilnehmen.

 

§ 14

Kassenprüfer

Im Ortsverein sind zwei Kassenprüfer zu wählen, welche in der jährlichen Mitgliederversammlung des Ortsvereins ihren Kassenprüfbericht vortragen. Diese beantragen bei der Mitgliederversammlung die erforderliche Entlastung der Vorstandschaft.

 

§ 15

Finanzen des Ortsvereins

1.      Der Ortsverein erhebt von seinen Mitgliedern neben dem an den Hauptverein abzuführenden Beitrag einen Ortsvereinszuschlag.

2.      Die dem Ortsverein zufließenden Mittel verwendet dieser im Rahmen des Vereinszweckes in vollständiger Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Zweckgebundene Zuschüsse des Hauptvereins sind entsprechend zu verwenden und die Verwendung dem Hauptverein nachzuweisen.

3.      Vom Ortsverein erworbenes Vermögen unterliegt dessen eigener Verwaltung. Die vom Ortsverein oder ihrem Vorsitzenden abgeschlossenen Verträge oder eingegangenen Verbindlichkeiten berühren den Hauptverein nicht.

 

§ 16

Vereinshaus

Die Betreuung, Instandhaltung und laufenden Kosten des Vereinshauses am Mühlweg 1 in Tröstau obliegt dem Ortsverein Tröstau. Die Betreuung des Vereinshauses übernimmt der gewählte Hauswart. Anwesende unterliegen der jeweils gültigen Hausordnung.

 

§ 17

Wahlen

1.      Die Amtsträger im Verein werden alle vier Jahre neu gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist schriftlich und geheim, sofern nicht für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung verlangt. Der Kandidat sollte bei offener Abstimmung nicht anwesend sein.

2.      Die Wahl wird unter der Leitung eines Wahlleiters und zweier Beisitzer durchgeführt.

3.      Die Wahl wird wirksam, sobald der Gewählte sie angenommen hat.

4.      Scheidet ein Amtsträger während seiner 4-jährigen Amtszeit aus, so muss eine Nachwahl erfolgen, falls die Amtsperiode noch mehr als ein Jahr beträgt. Ist sie kürzer oder ist der Amtsträger nur für einige Zeit an der Amtsausübung gehindert, so werden seine Aufgaben von seinem gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von einem durch die Vorstandschaft ernannten Vertreter wahrgenommen.

5.      Erfolgt eine Wahl unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 6, ist sie schriftlich zu bestätigen.

 

§ 18

Niederschriften

Von jeder Versammlung und Sitzung, insbesondere aber über Beschlüsse und Wahlen, ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Letzterer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

§ 19

Auflösung

1.      Zur Auflösung des Ortsvereins hat der Vorstand die Berechtigung, vorab mit anderen Ortsvereinen Gespräche über einen Zusammenschluss zu führen. Dieses Recht gilt auch für Gespräche als aufnehmender Ortsverein.

2.      Über die Auflösung des Ortsvereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder.

3.      Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsvereins dem Fichtelgebirgsverein e.V.  mit Sitz in 95632 Wunsiedel, Theresienstraße 2 (Hauptverein genannt) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet.

 

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am  23. März 2024 bei der Mitgliederversammlung des Ortsvereins Tröstau in 95709 Tröstau beschlossen. Sie tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft.

Die Satzung zum downloaden